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Satzung

Satzung für den Berufsverband Bildender Künstler*innen Bremen

I. Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

§1

1. Der Verein führt den Namen »Bremer Verband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V. « abgekürzt »BBK« – mit Sitz in Bremen.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
3. Das Gebiet des Vereins deckt sich mit dem Einzugsgebiet des Bundeslandes Bremen.
4. Der Verein ist korporatives Mitglied im Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler e.V..
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von bildenden Künstlerinnen und Künstlern, die im Einzugsgebiet des Bundeslandes Bremen tätig sind.
2. Zweck des Vereines ist, die bildende Kunst zu fördern, sowie die beruflichen und kulturpolitischen Interessen der bildenden Künstlerinnen und Künstler zu vertreten.
3. Er hat die Aufgabe,
– den Kreis der Kunstinteressierten zu vergrößern,
– die Tätigkeit der Künstlerinnen und Künstler bekannt zu machen,
– ihre Einkommens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern,
– ihre Aus- und Weiterbildung zu fördern,
– künstlerische Werkstätten zu unterhalten,
– die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Künstlern zu intensivieren,
– mit den anderen Landes- und Bezirksverbänden des Bundesverbandes bildender Künstler zusammenzuarbeiten,
– die kulturpolitische Zusammenarbeit mit Kulturbehörden, Institutionen, Verbänden sowie der Gewerkschaft IG Medien zu betreiben.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich ausgerichtet.
5. Der Verein enthält sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung.
6. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

II. Mitgliedschaft

§3

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Verein umfasst ordentliche Ehrenmitglieder.
a. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die bildende Kunst ausübt.
b. Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich um die Förderung von Kunst und Kultur, oder um die Bestrebungen des bbk, besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie brauchen jedoch keine Vereinsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung zum Ehrenmitglied.

§4

Zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist erforderlich: ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins unter Beifügung eines lebenslaufs und der Nachweis a. eines abgeschlossenen Studiums in einem bildnerischen Fach, oder
b. einer Ausstellungs-, Präsentations-, oder Publikationspraxis.

Studenten eines bildnerischen Faches ab 6. Semester können bei Nachweis einer Ausstellungs-, Präsentations-, oder Publikationspraxis Mitglied werden.
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Hat der Vorstand Zweifel, ob die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, sind hiergegen Rechtsmittel nicht gegeben.

§5

Jedes ordentliche Mitglied ist beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu zahlen.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt durch a. den Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Ein Ausschluss kann erfolgen:
a. wegen Handlungen, die bewusst gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
b. wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung länger als ein Jahr in Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam mit Zustellung des schriftlichen Bescheides. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die mitgliedsrechte.

III. Vorstand

§7

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern. Der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, die/der zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r ist und der Rechnungsführerin/dem Rechnungsführer und ggf. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind im Innenverhältnis den Vorsitzenden gleichgestellt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand und die Beisitzerinnen oder Beisitzer arbeiten nach dem Kollegialprinzip.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in benennen und ihm/ihr die laufenden Geschäfte übertragen.

§8

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann intern die Handlungsbefugnisse durch eine Geschäftsordnung regeln.

§9

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl findet auf der Jahreshauptversammlung statt. In begründeten Fällen kann die Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

§10

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einrichten. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§11

Die Vorstandstätigkeit erfolgt im Allgemeinen ehrenamtlich. An Vorstandsmitglieder kann eine Aufwandsentschädigung oder sonstige angemessene Vergütung gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bestimmt die Höhe der Aufwandsentschädigung oder sonstigen Vergütung und die Leistungen, für die die Zahlung erfolgt.

IV. Versammlungen und Wahlen

§12

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im März statt. die Mitglieder werden vom Vorstand zu den Versammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe der Post als erfolgt.

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

Ein Mitglied kann nicht von einer anderen Person vertreten werden.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

§14

Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichts über das Vereinsvermögen, des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes.
2. Die Wahl des Vorstandes.
3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5. Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie die dann vorzunehmende Verwendung des Vereinsvermögens und die Wahl der Liquidatoren.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für notwendig erachtet, oder wenn 10% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.

V. Schlussbestimmung

§16

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder erforderlich. Ist die Beschlussfähigkeit zur Auflösung des Vereins nicht gegeben, entscheidet eine innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch Liquidatoren, die von der die Auflösung bestimmenden Versammlung gewählt werden.

Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist zur Förderung der bildenden Kunst zu verwenden.